London/GBR (fn-press). Auf breite Zustimmung stießen anlässlich der Generalversammlung der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (Fédération Equestre Internationale, FEI) in London die Vorschläge und Empfehlungen zur Erneuerung des FEI-Medikationsreglements. Die eigens dafür eingerichtete Task Force, der auch der designierte Präsident der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN), Breido Graf zu Rantzau (Breitenburg), angehörte, stellte ein System vor, das zukünftig den Kampf gegen Doping und Medikationsmissbrauch schneller, gerechter und transparenter machen soll.
So werden künftig positive Medikationsproben in die drei Kategorien Doping, Medikation Klasse A und Medikation Klasse B eingestuft. Dopingsubstanzen sind danach Wirkstoffe und Cocktails aus Substanzen, die die Leistung eines Pferdes beeinflussen, den Zustand eines Pferdes verbergen sowie Substanzen, deren medizinischer Nutzen für Sportpferde nicht allgemein anerkannt ist und die in Präparaten enthalten sind, die normalerweise nur im Humanbereich verschrieben werden. Ferner werden zukünftig unter den Begriff Dopingsubstanzen solche Wirkstoffe subsummiert, die die Gliedmaßen oder Körperteile der Pferde empfindlich machen oder hypersensibilisieren.
In die
Kategorie „Medikation der Klasse A“ fallen Wirkstoffe, die die Leistung beeinflussen könnten, indem sie Schmerzen lindern, beruhigen, anregen oder andere physiologische Auswirkungen oder Auswirkungen auf das Verhalten des Pferdes haben.
In die
Kategorie „Medikation der Klasse B“ fallen Wirkstoffe, die entweder wenig leistungssteigerndes Potenzial haben oder Substanzen, denen Pferde möglicherweise ausgesetzt waren, zum Beispiel durch Verunreinigungen des Futters.
Große Auswirkungen hat die neue Klassifizierung auf den ebenfalls neu geregelten Strafrahmen. So kann bei Dopingfällen generell eine zweijährige Sperre verhängt werden, die sich lediglich bei besonders mildernden Umständen verkürzt. Auch Disqualifikation und Geldbuße sind im Dopingfall künftig obligatorisch. Im Falle des Vorliegens einer positiven Dopingprobe werden die Ergebnisse auf dem betroffenen Turnier „eingefroren“, bis der Prozess abgeschlossen ist. Ein besonderes Verfahren wird erarbeitet, das auch vorläufige Sperren ermöglicht.
Bei Fällen der Medikation Klasse A, die im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens oder einer Anhörung erledigt werden, kann die Strafe entweder eine Disqualifikation, eine Geldbuße oder eine Sperre sein. Geht der Fall jedoch vor die Rechtskommission (Judicial Committee) der FEI kann zusätzlich zu Disqualifikation und Geldbuße auch eine Sperre bis zu einem Jahr verhängt werden.
Fälle der Medikation Klasse B werden zukünftig in einem beschleunigten Verfahren abgehandelt. Ausnahme: Es handelt sich um einen Wiederholungstäter. Die Strafe wird im Regelfall eine Disqualifikation und/oder eine Geldbuße sein. Im Fall von mildernden Umständen kann auch lediglich eine Verwarnung ausgesprochen werden. Bei Wiederholungstätern, die innerhalb von zwei Jahren zum zweiten Mal auffällig werden, wird der Fall von der Rechtskommission bearbeitet, die dann einen Strafrahmen wie bei einer Medikation Klasse A verhängen kann.
Bei Wiederholungstätern der Kategorien Doping und Medikation Klasse A, die innerhalb von fünf Jahren zum zweiten Mal auffällig geworden sind, kann die verantwortliche Person bis vier Jahre gesperrt werden.
Um die Verfahren zukünftig zu beschleunigen wurde die Verfahrensdauer einschließlich einer vollständigen Anhörung auf 40 Werktage reduziert. Zur weiteren Effizienzsteigerung wurde die FEI-Rechtskommission von drei auf sieben Mitglieder aufgestockt. Deutlich kürzere Fristen sollen zukünftig auch für die Analyseverfahren der Labore gelten. Dabei werden A- und B-Probe im gleichen Labor analysiert.
Als Hilfestellung für die Pferdesportler sollen Experten eine Liste der erlaubten Substanzen erarbeiten sowie für eine Reihe von Substanzen, die relativ oft bei üblichen medizinischen Behandlungen von Pferde eingesetzt werden, Grenzwerte und Abbauzeiten feststellen. Mit der Umsetzung der Beschlüsse soll unmittelbar begonnen werden, so dass das komplette Regelwerk 2006 in Kraft treten kann.
Quelle:
FN