| Vielseitigkeit in Luhmühlen |
Positive Medikationskontrolle Datum der Nachricht: 18.08.2005 Lausanne/SUI Warendorf (fn-press). Die Internationale Reiterliche Vereinigung (Fédération Equestre Internationale, FEI) hat die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) darüber informiert, dass die Medikationskontrolle des Pferdes Captain Clever (Reiter Andreas Ostholt/Warendorf), die anlässlich der Internationalen Vier-Sterne-Vielseitigkeit (CIC****) in Luhmühlen (16. bis 19. Juni) genommen worden war, eine positive A-Probe ergeben hat. Gefunden wurde in der Probe die verbotene Substanz Hydroxy-Lidocain. Hierbei handelt es sich nicht um eine Dopingsubstanz, sondern um ein im Wettkampf verbotenes Arzneimittel im Sinne der Liste II des Paragraphen 67 a 2 der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO).
Hierzu gibt der Reiter folgende Stellungnahme ab: „Nachdem ich über das positive Probeergebnis informiert worden bin, habe ich recherchiert, wie es dazu gekommen sein könnte. Für mich liegt die Erklärung des Ergebnisses darin, dass ich in der Woche vor dem Turnier in Luhmühlen meinem Pferd über mehrere Tage mit dem Gel Kamistad die Maulwinkel eingerieben habe, da es an dieser Stelle eine leichte oberflächliche Hautverletzung hatte. Ich wusste, dass das Gel für solche Behandlungen sehr gut geeignet ist und eine rasche Hautregeneration zustande bringt. Mir war auch bekannt, dass das Gel die im Wettkampf verbotene Substanz Lidocain enthält. Nach meinem damaligen Kenntnisstand ging ich davon aus, dass die Substanz nach vier Tagen, also noch vor Wettkampfbeginn, abgebaut sei. Deshalb habe ich das Gel am Samstag vor dem Wettkampf in Luhmühlen letztmals eingesetzt.
Nach meinem jetzigen Wissensstand habe ich damit äußerst fahrlässig und falsch gehandelt, auch unter dem Aspekt, dass ich als Leistungssportler im Spitzenbereich und Mitglied der Perspektivgruppe Vielseitigkeit eine gesteigerte Sorgfaltspflicht und Vorbildfunktion habe. Ich habe jedoch mit dieser Handlung keine Manipulation vornehmen wollen und meinem Pferd auch keinen Schaden zugefügt.
Die Ursache für diesen Vorfall ist ausschließlich in meinem eigenen Fehlverhalten begründet, da ich meiner Sorgfaltspflicht nicht ausreichend nachgekommen bin. Daher bin ich auch uneingeschränkt bereit, aus dieser fahrlässigen und falschen Handlungsweise die persönlichen Konsequenzen hinsichtlich des daraus resultierenden Ordnungsverfahrens zu ziehen.“
Quelle: FN |