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Die Tierhüterhaftung
Datum der Nachricht: 01.10.2003
Wer hat nicht schon im Verkehrsfunk eine Mitteilung gehört wie "Zwischen A und B Gefahr durch entlaufene Pferde"? Nicht immer kann rechtzeitig gewarnt werden, wenn sich Pferde aus ihrem Stall oder ihrer Weide "befreit" haben. Kommt es deshalb zu einer Kollision zwischen einem Fahrzeug und einem Pferd, so stellen sich sehr komplexe Haftungsfragen.

Entlaufene Pferde auf der Autobahn

Der Landwirt Görgen* betreibt eine Pferdezucht. Auf einer in der Nähe einer Autobahn gelegenen Weide hält er einige Pensionspferde, die wiederum von ihren Eigentümern aus Liebhaberei gehalten werden. Nachts entläuft eines der Pferde und verursacht auf der Autobahn einen folgenschweren Unfall.

Die Rechtslage

Die geschädigten Autofahrer haben Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche, die sich gegen den Landwirt Görgen* und den Eigentümer des Pen­sionspferdes richten. Letzterer haftet aus dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung, wobei sein Pferd als "Luxustier" anzusehen ist. Dies bedeutet:
Der Pferdehalter kann sich nicht darauf berufen, dass ihn keinerlei Verschulden am Ausbruch des Pferdes trifft. Er würde selbst dann gegenüber den Geschädigten für den eingetretenen Schaden einzustehen haben, wenn letztlich bewiesen wird, dass das Entlaufen des Pferdes auf eine Nachlässigkeit des Landwirtes zurückzu­führen ist. Dieser Umstand hätte lediglich auf einen internen Ausgleich zwischen dem Landwirt und dem Pferde-halter Einfluss.

Dem Pferdehalter kann man daher nur wünschen, dass er einen ausreichenden Versicherungsschutz, sprich eine hohe Deckungssumme in seiner Tierhalterhaftpflichtversicherung hat.

Bestand zum Unfallzeitpunkt keine Tierhalterhaftpflichtversicherung, wird die Sache für den Landwirt Görgen* besonders brisant. Er hat es durch - mündlichen oder schriftlichen -Vertrag übernommen, das Pensionspferd zu beaufsichtigen. Er ist geradezu typischerweise "Tierhüter" und haftet als solcher nach § 834 BGB immer dann, wenn ein ihm anvertrautes Pferd jemand anderen einen Schaden zufügt. Der Tierhüter kann also in Anspruch genommen werden, wenn das in Pension genommene Pferd einen Dritten durch Ausschlagen, Beißen oder Durchgehen verletzt oder durch Entlaufen einen Unfall verursacht. Der Tierhüter kann seine Haftung nur dadurch beseitigen, dass er den Beweis fehlenden Verschuldens führt. Hatte daher das Tor der in der Nähe der Autobahn gelegenen Koppel keine zusätzliche Sicherung durch ein Schloss, wäre ohnehin von dem Verschulden des Tierhüters auszugehen. Bliebe aber auch nur unaufgeklärt, ob der Landwirt Görgen* vergessen hatte, das Koppeltor abzuschließen, würde es bei seiner Haftung bleiben.

Fazit:

Wer Pferde in Pension nimmt, sollte unbedingt für ausreichenden Versicherungsschutz im Rahmen einer Tierhüterhaftpflichtversicherung sorgen! Vorsorge sollte Landwirt Görgen* auch für den Fall des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung durch eine Rechtsschutzversicherung mit entsprechendem Straf-Rechtsschutz treffen. Die Tierhalter sollten für ihre Lieblinge eine Vorsorge in Form einer Pferde-Lebensversicherung treffen. *Namen wurden geändert
 
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