| Versicherungen informieren |
Tierhalterhaftung für "Luxustiere" Datum der Nachricht: 01.08.2003 In jedem Reitstall gibt es pferdebegeisterte Jugendliche. Man kann ihnen einen großen Gefallen erweisen, wenn man ihnen beispielsweise ein Pferd für einen Ausritt zur Verfügung stellt. Es erscheint allerdings ungerecht, dass dann auch noch der Halter des Pferdes Schadenersatz leisten und Schmerzensgeld zahlen soll, wenn es zu einem Sturz kommt.
Nach einer Entscheidung des höchsten Zivilgerichtes, des Bundesgerichtshofes steht jedoch fest: Die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB kommt auch dem Reiter zugute, dem das Pferd aus Gefälligkeit überlassen wird!
Schadenersatz auch bei Gefälligkeit? Haftungsausschluss, Handeln auf eigene Gefahr?
Die Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB ist eine reine Gefährdungshaftung. Auf irgendein Verschulden des Pferdehalters kommt es für die Schadenersatzverpflichtung nicht an. Es reicht, dass durch eine Realisierung der Tiergefahr, etwa durch Ausschlagen, Beißen, Buckeln oder Durchgehen jemand geschädigt wird. Für den daraus entstehenden Schaden hat grundsätzlich der Tierhalter einzustehen. Die Schadenersatzverpflichtung ist der Höhe nach unbegrenzt. Erleidet etwa die Reiterin eines Pferdes durch einen Sturz eine Querschnittslähmung, so können Behandlungskosten und Schmerzensgeld Millionenhöhe erreichen. Den Beklagten derartiger Rechtsstreite, in unserem Beispiel Gerda Hildner*, nutzen jedoch Argumente wie ein stillschweigender Haftungsausschluss oder der Hinweis darauf, dass der Reiter auf eigene Gefahr gehandelt habe, wenig. Der Standpunkt des Bundesgerichtshofes ist insoweit eindeutig. Er hat wiederholt entschieden, dass ein Pferdehalter auch dann haftet, wenn er sein Pferd aus reiner Gefälligkeit einem anderen überlässt. Auf sein Urteil hin lassen sich zwei Grundsätze ableiten:
Der Reiter, der vom Pferd fällt, weil das Pferd buckelt, steigt oder durchgeht, kann vom Tierhalter in aller Regel Schadenersatz, auch Schmerzensgeld verlangen und die Schadenersatzverpflichtung besteht auch dann, wenn das Pferd dem Reiter gefälligkeitshalber überlassen wurde.
Der Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung mit ausreichendem Versicherungsschutz auch für Personenschäden sollte daher eine Selbstverständlichkeit sein!
|