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Die Tierhalterhaftung des Reitervereins
Datum der Nachricht: 01.07.2003
Im Bereich der Tierhalterhaftung hat die Unterscheidung zwischen "Luxus" und "Nutztier" erhebliche Konsequenzen. Der Halter eines Nutztieres ist haftungsrechtlich deutlich besser gestellt, als der eines aus Liebhaberei gehaltenen Pferdes. Bei einem vereinseigenen Pferd stellen sich gleich zwei Fragen: Handelt es sich bei einem Pferd eines Reitervereins um ein "Nutztier" oder ist das Haftungsrisiko abgedeckt über den Sportversicherungsvertrag?

Das Pferd eines Reitervereins

Zur rechtlichen Ausgangslage:

Die Gerichte haben sich wiederholt mit dem Problem befasst, ob das für Kinderreitunterricht oder für therapeutisches Reiten eingesetzte Pferd eines Reitvereins als Nutztier anzusehen ist. Die Frage wurde unterschiedlich beantwortet.

Fest steht: Grundsätzlich ist der Verein, der vereinseigene Pferde für den Reitunterricht einsetzt, als Tierhalter anzusehen. Er hat aber Chancen, gerichtlich als Halter eines Nutztieres eingestuft zu werden. Dadurch bekommt er dann die Möglichkeit, seine Schadenersatzpflicht zu beseitigen, wenn ihm der Nachweis gelingt, dass bei der Entstehung des Schadens kein Verschulden mitgewirkt hat. Dieser "Entlastungsbeweis" ist aber oftmals schwer zu führen, da es nämlich keineswegs ausreicht, darauf zu verweisen, dass zum Reitunterricht allgemein ein als brav geltendes Pferd eingesetzt wurde.

Das Haftungsrisiko ist also erheblich!

Nach § 833 Satz 1 BGB hat der Halter eines Pferdes für jeden von dem Tier angerichteten Schaden einzustehen. Dies gilt völlig unabhängig von einem Verschulden für sogenannte "Luxustiere", also solche, die aus Liebhaberei gehalten werden. Etwas besser dran ist der Halter eines "Nutztieres" Darunter versteht man Pferde, die beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen, also Zuchtstuten eines Landwirtes, Pferde, die von einem Händler zum Verkauf gehalten werden oder solche, die in Schul- und Ferienbetrieben gegen Entgelt zum Einsatz kommen. Die Haftung eines Nutztierhalters entfällt jedoch, wenn er beweist, dass ihn an dem Unfall kein Verschulden trifft.

Der Sportversicherungsvertrag

Für Vereine, die Mitglied des Landessportbundes sind, besteht über den "Sportversicherungsvertrag" für etliche Risiken Versicherungsschutz. Dieser umfasst auch eine Haftpflichtversicherung, die sich je nach Ausgestaltung des mit den Versicherungsunternehmen vereinbarten Rahmenvertrages und etwaiger Zusatzvereinbarungen auch auf die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB erstrecken kann.

Nur ein genauer Check gibt Auskunft über den tatsächlichen Versicherungsschutz. Unter Berücksichtigung des Rahmenvertrages sollten dann entsprechende Anschlussdeckungen vereinbart werden.
 
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