Neues Reitrecht für Baden-Württemberg
Derzeit ist im Rahmen der Entbürokratisierung und Kostensenkung auch
das Reitrecht in Baden-Württemberg auf dem Prüfstand.
Der Landtag hat am 30. November 2005 Änderungen im LWaldG und NatSchG
beschlossen, diese treten zum 1. Januar 2006 in Kraft.
Die bisherige Beschränkung auf ausgewiesene Wege und die
Kennzeichnungspflicht der Pferde in Verdichtungsräumen ist ebenso
entfallen wie die sogenannte Reitschadensausgleichabgabe.
Das Reiten und Fahren im freien Feld mit bespannten Fahrzeugen ist
nun, unbeschadet straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, auf
hierfür geeigneten privaten und beschränkt öffentlichen Wegen oder
auf besonders ausgewiesenen Flächen gestattet; gekennzeichnete
Wanderwege unter drei Metern Breite, Fußwege sowie Sport- und
Lehrpfade sind hiervon ausgenommen. Beschränkungen können von
Gemeinden und von Grundstückseigentümern aus wichtigem Grund
vorgenommen werden, insbesondere soweit diese Wege und Flächen in
besonderem Maße der Erholung der Bevölkerung dienen oder erhebliche
Schäden oder Beeinträchtigungen anderer Benutzer zu erwarten sind.
In Naturschutzgebieten ist das Reiten und Fahren mit bespannten
Fahrzeugen nur auf Straßen und befestigten Wegen sowie auf besonders
ausgewiesenen Flächen gestattet, soweit Rechtsverordnungen keine
abweichende Regelung enthalten. In Biosphärengebieten ist das Reiten
in Kernzonen nicht zulässig, in Pflegezonen ist es nur auf besonders
ausgewiesenen Wegen und Flächen gestattet.
Das Reiten im Wald ist nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen
gestattet. Auf Fußgänger ist natürlich Rücksicht zu nehmen. Nicht
gestattet sind das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m
Breite und auf Fußwegen, sowie auf Sport- und Lehrpfaden; die
Forstbehörde kann hier allerdings Ausnahmen zulassen.
Im Wald bedarf das Fahren einer besondern Genehmigung. Fahren mit
bespannten Fahrzeugen ist als Fahren von Anhängern erfasst.
Es ist allerdings als Ordnungswidrigkeit eingestuft, auf Flächen und
Wegen, die nicht dafür bestimmt sind, zu reiten oder mit bespannten
Fahrzeugen zu fahren. Hier drohen Geldbußen bis 15.000,00 €. Im
äußersten Fall kann sogar das Pferd – ebenso wie alle anderen
Gegenstände, die zur Begehung der Ordnungswidrigkeit verwendet
worden sind – eingezogen werden.
Damit schließt Baden-Württemberg zu den reiterfreundlichen
Bundesländern auf.
In den Ländern Nordrhein-Westfalen (hier ist jedoch bestimmt, dass
Kreise und kreisfreie Städte Ausnahmen für bestimmte Waldgebiete
festlegen können), Berlin, Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern und
Thüringen ist das Reiten dagegen nur eingeschränkt möglich. In den
übrigen Ländern ist das Thema Ausreiten – wie nun auch in Baden-
Württemberg – großzügig geregelt. Ausnahmen für bestimmte Wege und
einzelne Gebiete können jedoch auch hier im Einzelfall bestehen,
wenn sie für die Natur oder ein verträgliches Miteinander von
Reitern, Wanderern, usw. erforderlich sind.
Im sonst so strengen Bayern beispielsweise muss das Reiten lediglich
natur-, eigentümer- und gemeinverträglich ausgeübt werden.
Entscheidend ist die Eignung des Weges. Die Eignung eines Wegs für
das Reiten hängt vom Einzelfall ab und richtet sich nach der
Beschaffenheit, wie sie für den Weg durchschnittlich oder wenigstens
überwiegend besteht. Ein mit Kies oder Schotter befestigter Waldweg
wird in der Regel immer die Eignung zum Reiten aufweisen. Bei einem
unbefestigten Erdweg ist dies fraglich. Grundsätzlich nicht geeignet
zum Reiten sind Pfade, Steige oder ähnliche schmale Fußwege.
Das Land Brandenburg hat erst kürzlich eine Änderung von strengen
Beschränkungen zu liberalen Regeln - wie nun in Baden-Württemberg -
vollzogen.
Es darf auf allen zweispurigen Wegen auf eigene Gefahr geritten oder
mit bespannten Fahrzeugen gefahren werden und zwar in der Feldflur
und im Wald.
Aufwendige Verfahren sind nicht mehr notwendig. Tabu sind weiterhin
lediglich schmale Wege, Waldeinteilungsschneisen und Lehrpfade.
Als Wanderwege gekennzeichnete Wirtschaftswege können beritten
werden.
Auf Sport- und Lehrpfaden sowie auf Wegen, die nicht mit zwei-
oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, und auf
Rückewegen und Waldeinteilungsschneisen darf nicht geritten oder mit
bespannten Fahrzeugen gefahren werden.
Im Nachbarland Hessen gelten ebenfalls großzügige Regelungen.
Auf privaten Wegen und Straßen ist Reiten auf eigene Gefahr zu
Erholungszwecken grundsätzlich erlaubt. Einzige Bedingung ist, dass
es sich um einen gekennzeichneten oder „festen" Weg handelt. Hierzu
gehören trockene Erdwege mit einer Mindestbreite von 2 m. Nicht
zulässig ist das Reiten querfeldein, auf forstwirtschaftlichen
Wegen, Wildäckern, Wildäsungsflächen oder Waldlehrpfaden.
Das Reiten und Fahren in sächsischen Wäldern und Landschaften ist
zwar nur auf den dafür ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen
gestattet. Mittlerweile gibt es aber ca. 5000 km Reitwege in Sachsen.
Auch in Sachsen-Anhalt ist Reiten und Fahren auf allen Privatwegen
und deren Rändern in Feldflur und im Wald erlaubt, soweit die Wege
ihrer Breite und Oberflächenbeschaffenheit nach geeignet sind und
keine Störung anderer oder nachhaltige Schäden zu befürchten sind.
Außerhalb von Privatwegen und deren Rändern ist das Reiten und
Fahren nur mit Einwilligung des Nutzungsberechtigten erlaubt.
Auf besonders ausgewiesenen Reitwegen haben die Interessen der
Reiter sogar Vorrang von denen von Fußgängern oder Radfahrern.
In all diesen Ländern sind keine erhöhten Unfallraten unter Joggern
zu verzeichnen.
Denn, das Reiter im Wald reiten dürfen, heißt noch lange nicht, dass
alle Stecken für wilde Jagden genutzt werden dürfen.
Selbstverständlich treffen die Reiter – wie übrigens auch Radfahrer,
deren Geschwindigkeit oft schon in der Stadt gefährlich ist –
besondere Sorgfaltspflichten und Rücksichtnahmegebote.
Endlich ist es auch für Baden-Württembergs Reiter klar, wo sie reiten
dürfen, ohne vorher bei den diversen Ämtern in verstaubte Pläne
Einblick nehmen zu müssen, um zu erkennen wo denn die mysteriösen
Verdichtungsräume, Naturschutzgebiete, Waldschutzgebiete und
Erholungswälder liegen.
Der Gesetzesänderung ist daher nur zu begrüßen.