Die Entscheidung:
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 17.01.2008 einen Stallbesucher zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt, weil dieser Pferde gefüttert hatte und die Pferde daraufhin eine Kolik erlitten. Eine trächtige Stute starb sogar in Folge der Kolik.
Der Pferdehalter forderte Schadenersatz für die verendete Stute, ihr Fohlen, die Entsorgungskosten der verendeten Stute sowie der Behandlungskosten für die drei Pferde. In der ersten Instanz wurde die Klage des Pferdehalters abgewiesen. Das Landgericht Karlsruhe war der Ansicht, dass dem Stallbesucher kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden könne. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hingegen verurteilte den Stallbesucher zur Zahlung von Schadenersatz.
Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Stallbesucher die Pferde mit zwei Handvoll nicht abgelagertem Heu fütterte, obwohl dieser keine nähere Erfahrung hatte mit Pferden und auch keine Kenntnisse hatte über die Nahrungsverträglichkeiten der Pferde. Damit habe der Stallbesucher fahrlässig gehandelt. Zwar gehöre es nicht zum Allgemeinwissen, dass das Füttern der Pferde mit frischem Heu gefährlich sei, doch sei es dem Stallbesucher ohne weiteres möglich gewesen, von einer Fütterung der Pferde ganz abzusehen. Die Fütterung des nassen Heus sei auch für die Koliken der drei Pferde ursächlich gewesen; dies ergab ein Sachverständigengutachten.
Anmerkung:
In solchen Fällen kommt grundsätzlich ein Mitverschulden des Stallbetreibers in Betracht, welches sich dahingehend auswirken kann, dass der Schadenersatzanspruch gemindert wird. Im vorliegenden Fall wurde jedoch kein Mitverschulden des Stallbetreibers angenommen, da der Stallbesucher hier die Beweispflicht gehabt hätte für das Fehlen von Verbotsschildern und er hierzu nichts vorgetragen hatte.
TIPP:
Es ist daher sinnvoll, Verbotsschilder anzubringen, auf denen ausdrücklich „Füttern verboten“ steht, ggfs. mit einem Hinweis auf die Kolikgefahr. Dies ist schon allein deswegen sinnvoll, weil es immer wieder Stallbesucher gibt, die Pferde füttern, obwohl sie keine Kenntnisse über die Nahrungsverträglichkeiten des jeweiligen Pferdes haben.
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